Ausfertigungsdatum: 16.08.2017
(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
(3) Werden Ausnahmen von Absatz 2 zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass die Befähigungsnachweise bis zum Abschluss des Grundstudiums vorzulegen sind. Studierende, die die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise nicht bis zum Abschluss des Grundstudiums vorlegen, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
(4) Die Bundespolizeiakademie entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 12 Absatz 2.