(GBPolVDAufstV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Ausfertigungsdatum: 15.03.2017


§ 18 GBPolVDAufstV Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.