(GBPolVDAufstV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Ausfertigungsdatum: 15.03.2017


§ 12 GBPolVDAufstV Bestehen

Das Prüfungsgespräch hat bestanden, wer mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.