(GBMaßnG)
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

Ausfertigungsdatum: 20.12.1963


§ 25 GBMaßnG

Die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen wird nicht dadurch berührt, daß die Abgeltungslast oder die Abgeltungshypothek nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlischt.