Ausfertigungsdatum: 20.12.1963
Die Vorschriften des § 18 gelten für eine umgestellte Schiffshypothek, deren Geldbetrag 3.000 Euro nicht übersteigt, entsprechend mit der Maßgabe, daß statt auf den § 29 und den § 35 Abs. 1 und 2 der Grundbuchordnung auf die §§ 37 und 41 der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 360) verwiesen wird.