(GBMaßnG)
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

Ausfertigungsdatum: 20.12.1963


§ 19 GBMaßnG

Die Vorschriften des § 18 gelten sinngemäß für eine umgestellte Rentenschuld oder Reallast, deren Jahresleistung 15 Euro nicht übersteigt.