(GBMaßnG)
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

Ausfertigungsdatum: 20.12.1963


§ 12 GBMaßnG

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Reallasten entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten auch für Reallasten die §§ 5 und 6 der Vierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz.