(GBBStatÄndVAnl)
Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)

Ausfertigungsdatum: 15.11.1991


§ 16 GBBStatÄndVAnl Verwendung des Jahresüberschusses

Soweit die Hauptversammlung nicht etwas anderes beschließt, ist der Jahresüberschuß an die Anteilseigner auszuschütten.