Gassicherungsverordnung (GasSV)
Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise

Ausfertigungsdatum: 26.04.1982


§ 7 GasSV

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie darf mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 erst dann angewandt werden, wenn die Bundesregierung

1.
durch Verordnung festgestellt hat, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist, und
2.
die Anwendbarkeit durch Verordnung bestimmt.