Gassicherungsverordnung (GasSV)
Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise

Ausfertigungsdatum: 26.04.1982


§ 4 GasSV

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Verfügung nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
2.
eine Meldung nach § 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.