Gaslastverteilungs-Verordnung (GasLastV)
Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Ausfertigungsdatum: 21.07.1976


§ 7 GasLastV

Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.