Gaslastverteilungs-Verordnung (GasLastV)
Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Ausfertigungsdatum: 21.07.1976


§ 2 GasLastV

Die Lastverteilung obliegt

1.
den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;
2.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.