Gaslastverteilungs-Verordnung (GasLastV)
Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Ausfertigungsdatum: 21.07.1976


§ 10 GasLastV

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.