Ausfertigungsdatum: 18.12.2015
(1) Zu den Prüfungsakten ist zu nehmen:
(2) Die Prüfungsakten werden bei der Ausbildungsstelle mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(3) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.