§ 21 GArchDVDV Zweck und Ablauf der Laufbahnprüfung
(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie
1.
gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
2.
fähig sind, methodisch und selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen