(GArchDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 18.12.2015


§ 18 GArchDVDV Bewertung der Praktika

(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die Leistungen und den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika schriftlich für jede Ausbildungsphase.

(2) Die Bewertungen werden den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet und mit ihnen besprochen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.

(3) Im Praktikum IV erstellt die Ausbildungsstelle vor der Laufbahnprüfung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Rangpunktzahlen der einzelnen Praktika und die hieraus errechnete Durchschnittsrangpunktzahl aufführt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.