(1) Anstelle von Brandwänden nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BauO genügen 
        
            - 1.
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                bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlußwände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, 
- 2.
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                bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlußwände ohne Öffnungen. 
(2) § 29 Abs. 1 Nr. 1 BauO gilt nicht für Abschlußwände von offenen Kleingaragen.