(1) Anstelle von Brandwänden nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BauO genügen
- 1.
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bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlußwände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
- 2.
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bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlußwände ohne Öffnungen.
(2) § 29 Abs. 1 Nr. 1 BauO gilt nicht für Abschlußwände von offenen Kleingaragen.