(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.
    
        (2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen 
        
            - 1.
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                bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein, 
- 2.
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                bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein, 
        soweit sich aus § 28 BauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
    
    
        (3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände 
        
            - 1.
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                zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 qm Grundfläche haben, 
- 2.
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                zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.