(GarBBAnO)
Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

Ausfertigungsdatum: 10.09.1990


§ 7 GarBBAnO Außenwände

(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder feuerbeständig sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von

1.
eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
2.
Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche,
soweit sich aus § 27 BauO nichts anderes ergibt.

(3) Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 BauO keine Anwendung.