(GarBBAnO)
Anordnung über den Bau und Betrieb von Garagen

Ausfertigungsdatum: 10.09.1990


§ 5 GarBBAnO Lichte Höhe

Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.