Ausfertigungsdatum: 10.09.1990
(1) Flure, Treppenräume und Aufzüge, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, dürfen
(2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden und mindestens feuerhemmenden Türen verbunden sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindungen
(4) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen selbstschließend, mindestens feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.