GAK-Gesetz (GAKG)
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes"

Ausfertigungsdatum: 03.09.1969


§ 6 GAKG Planungsausschuß

(1) Für die Rahmenplanung bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuß. Ihm gehören der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an. Eine Vertretung ist zulässig.

(2) Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl der Länder. Jedes Land hat eine Stimme.

(3) Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.

(4) Der Planungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.