(1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes werden als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91a Abs. 1 des Grundgesetzes wahrgenommen: 
        
            - 1.
- 
                
                    Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch
                     
                        - a)
- 
                            rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, 
- b)
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                            Ausgleich natürlicher Standortnachteile, 
- c)
- 
                            sonstige Maßnahmen, die unter besonderer Berücksichtigung der bäuerlichen Familienbetriebe für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind; 
 
- 2.
- 
                Maßnahmen einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege; 
- 3.
- 
                Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes; 
- 4.
- 
                Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz; 
- 5.
- 
                wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen; 
- 6.
- 
                
                    Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur in der Land-, Fisch- und Forstwirtschaft durch
                     
                        - a)
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                            Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeuger, 
- b)
- 
                            Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Stillegung von Vermarktungseinrichtungen zur Rationalisierung und Verbesserung des Absatzes land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse; 
 
- 7.
- 
                
                    Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union, welche Investitionen 
                     
                        - a)
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                            in nicht landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben, 
- b)
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                            in kleine Infrastrukturen, 
- c)
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                            in Basisdienstleistungen, 
- d)
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                            zur Umnutzung dörflicher Bausubstanz, 
- e)
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                            zugunsten des ländlichen Tourismus und 
- f)
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                            zur Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern 
 
                    umfassen können;
                 
- 8.
- 
                Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den Küsten der Nord- und Ostsee sowie an den fließenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturmfluten (Küstenschutz). 
(2) Eine für Maßnahmen gemäß Absatz 1 erforderliche Vorplanung ist Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe.