(1) Zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes werden als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91a Abs. 1 des Grundgesetzes wahrgenommen:
- 1.
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Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft durch
- a)
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rationellere Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
- b)
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Ausgleich natürlicher Standortnachteile,
- c)
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sonstige Maßnahmen, die unter besonderer Berücksichtigung der bäuerlichen Familienbetriebe für die gesamte Land- und Forstwirtschaft bedeutsam sind;
- 2.
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Maßnahmen einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege;
- 3.
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Maßnahmen zur Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes durch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur nach dem Flurbereinigungsgesetz einschließlich von Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes;
- 4.
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Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz;
- 5.
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wasserwirtschaftliche und kulturbautechnische Maßnahmen;
- 6.
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Maßnahmen zur Verbesserung der Marktstruktur in der Land-, Fisch- und Forstwirtschaft durch
- a)
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Förderung von Zusammenschlüssen land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeuger,
- b)
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Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Stillegung von Vermarktungseinrichtungen zur Rationalisierung und Verbesserung des Absatzes land-, fisch- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
- 7.
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Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur ländlicher Gebiete im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union, welche Investitionen
- a)
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in nicht landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben,
- b)
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in kleine Infrastrukturen,
- c)
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in Basisdienstleistungen,
- d)
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zur Umnutzung dörflicher Bausubstanz,
- e)
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zugunsten des ländlichen Tourismus und
- f)
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zur Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern
umfassen können;
- 8.
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Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den Küsten der Nord- und Ostsee sowie an den fließenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Sturmfluten (Küstenschutz).
(2) Eine für Maßnahmen gemäß Absatz 1 erforderliche Vorplanung ist Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe.