(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 429 - 431)
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- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 1
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der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 3.3
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Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 4
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Böden, Erden und Substrate,
- lfd. Nr. 5
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Kultur und Verwendung von Pflanzen
zu vermitteln.
- 2)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 4
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Böden, Erden und Substrate,
- lfd. Nr. 6
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Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 2
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Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
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Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
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Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
zu vermitteln.
- 3)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 5
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Kultur und Verwendung von Pflanzen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 2
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Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
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Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
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Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd. Nr. 6
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Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
zu vermitteln.
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- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 4
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Böden, Erden und Substrate
unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 2
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Produktionsverfahren
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 2
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Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
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Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
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Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd. Nr. 6
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Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 2)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 5.1
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Pflanzen und ihre Verwendung,
- lfd. Nr. 5.2
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Kultur- und Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 1
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Anlegen von Obstpflanzungen,
- lfd. Nr. 2
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Produktionsverfahren
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 1.1
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Berufsbildung,
- lfd. Nr. 1.2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- lfd. Nr. 2
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Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
-
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
-
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd. Nr. 6
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Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 3)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 5.3
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Nutzung pflanzlicher Produkte
unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 3
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Ernten, Aufbereiten und Lagern
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 1.3
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Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- lfd. Nr. 1.4
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Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- lfd. Nr. 2
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Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3
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betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 6
-
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
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- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 1
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Anlegen von Obstpflanzungen
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 2
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Produktionsverfahren
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 1.4
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Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- lfd. Nr. 2
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Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
-
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
-
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd. Nr. 4
-
Böden, Erden und Substrate,
- lfd. Nr. 5.1
-
Pflanzen und ihre Verwendung,
- lfd. Nr. 5.2
-
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
- lfd. Nr. 6
-
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 2)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 2
-
Produktionsverfahren
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
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- lfd. Nr. 1
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Anlegen von Obstpflanzungen
weiter zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 1.2
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- lfd. Nr. 1.3
-
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- lfd. Nr. 1.4
-
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- lfd. Nr. 2
-
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
-
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
-
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd. Nr. 4
-
Böden, Erden und Substrate,
- lfd. Nr. 5.1
-
Pflanzen und ihre Verwendung,
- lfd. Nr. 5.2
-
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
- lfd. Nr. 6
-
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.
- 3)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition
-
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-
- lfd. Nr. 3
-
Ernten, Aufbereiten und Lagern
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
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zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
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- lfd. Nr. 1.3
-
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
-
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
-
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.3
-
Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 5
-
Kultur und Verwendung von Pflanzen,
- lfd. Nr. 6
-
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
fortzuführen.