Fahrzeugteileverordnung (FzTV)
Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung

Ausfertigungsdatum: 12.08.1998


Anlage 2 Teil 2 FzTV (zu § 7 Abs. 3) Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2154)


weiterhin gültiger Kennbuchstabe, der nicht mehr zugeteilt wirdPrüfstelleTeileart, für die die Prüfstelle zuständig war; Grund für die aufgehobene Zuständigkeit
ATechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV Berlin-Brandenburg e.V.Beiwagen von Krafträdern;
Talle anderen Technischen Prüfstellen für den KraftfahrzeugverkehrBeiwagen müssen nicht mehr in amtlich genehmigter Bauart nach § 22a Abs. 1 StVZO ausgeführt sein.
BPhysikalisch-Technische Bundesanstalt in BraunschweigFahrtschreiber; die Zuständigkeit wurde auf die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen übertragen (Kennbuchstabe E).
CTechnische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr an der Technischen Universität Berlin in Berlin-Charlottenburg- Heizungen
- Auflaufbremsen
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen;
Übernahme durch DEKRA e.V.