(FzgLackAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

Ausfertigungsdatum: 03.07.2003


§ 5 FzgLackAusbV Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kundenorientierung,
6.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
7.
Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team,
8.
Einrichten von Arbeitsplätzen,
9.
Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
10.
Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen,
11.
Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen,
12.
Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen,
13.
Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten,
14.
Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen,
15.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.