(FzgLackAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

Ausfertigungsdatum: 03.07.2003


§ 1 FzgLackAusbV Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.