(FVG1971§5Abs7S4StVV)
Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 24.06.2013


§ 3 FVG1971§5Abs7S4StVV Verfahren zur Verteilung des Steueraufkommens

Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten fest.