§ 2 FVG1971§5Abs7S4StVV Verteilung bei gebietsfremden Vergütungsschuldnern
Ist keine Zuordnung der Einnahmen zu einem Land nach § 1 möglich, sind die Einnahmen nach dem Verhältnis der für diesen Feststellungszeitraum nach § 1 auf die Länder festgestellten Anteile auszuzahlen.
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