(FVG1971§5Abs3DV)
Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 19.12.1995


§ 1 FVG1971§5Abs3DV Abrechnung durch das Bundeszentralamt für Steuern

Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern monatlich durch das Bundeszentralamt für Steuern abzurechnen.