Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
Gesetz über die Finanzverwaltung

Ausfertigungsdatum: 30.08.1971


§ 9a FVG Leitung der Oberfinanzdirektionen

Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin leitet die jeweilige Oberfinanzdirektion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen.