Fernverkehrswege im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes sind die folgenden Bundeswasserstraßen:
1.
Elbe zwischen der Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern und der Einmündung des Elbe-Seitenkanals,
2.
Mittellandkanal zwischen der Landesgrenze Sachsen-Anhalt und dem Wasserstraßenkreuz Minden.
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