§ 9 FuttMV 1981 Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen