Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 
        
            - 1.
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                entgegen § 31 Absatz 1 ein Futtermittel einführt, 
- 2.
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                entgegen § 32 Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder 
- 3.
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                entgegen § 33 Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.