Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
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entgegen § 31 Absatz 1 ein Futtermittel einführt,
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entgegen § 32 Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder
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entgegen § 33 Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.