§ 23 FuttMV 1981 Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb
1.
mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und
2.
mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-Kennnummer.
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