(1) Das Bundesamt wirkt mit bei: 
        
            - 1.
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                der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 
- 2.
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                der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005. 
        (2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung 
        
            - 1.
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                von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie 
- 2.
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                sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.