§ 5 FuttMKontrV Ergänzende Regelungen der Landesregierungen
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen können Vorkenntnisse berücksichtigt werden.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen