Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

Ausfertigungsdatum: 10.10.2008


Anlage 7 FSPersAV (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1971)


1.
AusbildungsstrukturIn der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich zwei Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; der zweite Trainingsabschnitt umfasst das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen.Das Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt.
2.
Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise
2.1
Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)
a)
AusbildungsinhalteOrganisatorische Inhalte, insbesondere:
Organisation der Flugsicherungsstelle
Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
Administrative Verfahren
Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze
Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
Trainingsteam und Ausbilder
Trainingsplan
Abschnittsübergreifende fachliche Inhalte, insbesondere:
Örtliche Luftraumordnung
Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze
Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren
Allgemeine technische Ausrüstung
b)
LeistungsnachweiseZum Abschluss der allgemeinen Einweisung ist ein schriftlicher Leistungsnachweis über die fachlichen Ausbildungsinhalte der allgemeinen Einweisung zu erbringen. Dieser Leistungsnachweis kann mit dem Leistungsnachweis über die fachliche Einweisung des zweiten Trainingsabschnitts nach Nummer 2.2 Buchstabe b zusammengefasst werden.
2.2
Zweiter Trainingsabschnitt
a)
AusbildungsinhalteAbschnittsbezogene fachliche Einweisungsinhalte, insbesondere:
Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts
Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze
Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze
Praktische Trainingsinhalte:Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.
b)
LeistungsnachweiseZum Abschluss der abschnittsbezogenen fachlichen Einweisung ist ein schriftlicher und zum Abschluss jeder Trainingsphase ein praktischer Leistungsnachweis (Phasenbericht) zu erbringen. Damit umfasst der zweite Trainingsabschnitt vier Leistungsnachweise.