Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

Ausfertigungsdatum: 10.10.2008


§ 32 FSPersAV Ausbildungsinhalt

Die Ausbildung für sonstiges erlaubnispflichtiges Personal umfasst die grundlegende Ausbildung nach § 33 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach § 37 zum Erwerb von Berechtigungen.