Ausfertigungsdatum: 10.10.2008
(1) Die Ausbildung von Fluglotsen darf nur von zertifizierten Ausbildungsanbietern durchgeführt werden. Die Zertifizierungsanforderungen beziehen sich auf die technische und betriebliche Kompetenz und die Eignung zur Durchführung von Ausbildungsgängen für Fluglotsen.
(2) Die Ausbildungsanbieter müssen insbesondere
(3) Zertifizierungsanträge von Ausbildungsanbietern, die ihren Hauptbetriebssitz oder ihren eingetragenen Sitz in Deutschland haben, sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Erfüllt der Antragsteller die Anforderungen nach Absatz 2, erteilt die Aufsichtsbehörde eine Zertifizierungsbescheinigung.
(4) Zertifizierungsbescheinigungen können für die grundlegende Ausbildung, die betriebliche Ausbildung, das Kompetenzerhaltungstraining, den Ausbilder- oder den Prüferlehrgang oder in Verbindung mit anderen Flugsicherungsdiensten erteilt werden. Damit werden die jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsicherungsdienst als Dienstepaket zertifiziert.
(5) In den Zertifizierungsbescheinigungen sind folgende Informationen anzugeben:
(6) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen, die an die Zertifizierungsbescheinigungen geknüpft sind. Erfüllt der Inhaber einer Zertifizierungsbescheinigung die Anforderungen nicht mehr, ergreift die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Zertifizierungsbescheinigung entziehen.
(7) Eine Zertifizierungsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wird von der Aufsichtsbehörde anerkannt.
(8) Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und deren Tochtergesellschaften gelten bis zu einer Zertifizierung als zertifizierter Ausbildungsanbieter im Sinne von Absatz 1.