Urteile & Gesetze
Neues
  1. Startseite
  2. Gesetze
  3. FSMusterzulV
  4. § 12
< § 11
Anlage >

Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung (FSMusterzulV)
Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung

Ausfertigungsdatum: 21.12.2001


§ 12 FSMusterzulV Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen

Impressum
Über uns
Datenschutz