Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung (FSMusterzulV)
Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung

Ausfertigungsdatum: 21.12.2001


§ 10 FSMusterzulV Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 eine Anlage oder ein Gerät für die Flugsicherung betreibt oder betreiben lässt.