(FSDurchführungsV)
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

Ausfertigungsdatum: 17.12.1992


§ 8 FSDurchführungsV Durchführung

(1) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle umfaßt

1.
das Feststellen der Verkehrslage auf Grund der eingehenden Informationen, insbesondere der Flugpläne, Radardaten und der Standort- und Höhenmeldungen;
2.
das Erlassen von Verfügungen, das Erteilen von Flugverkehrskontrollfreigaben und die Herausgabe von Verkehrsinformationen.

(2) Die Durchführung der Flugverkehrskontrolle hat Vorrang vor der Herausgabe von Verkehrsinformationen.