Ausfertigungsdatum: 17.12.1992
(1) Flugverkehrskontrolle ist durchzuführen für:
(2) Die Flugverkehrskontrolle kann auch andere Fälle erfassen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt erforderlich ist.