(FSDurchführungsV)
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

Ausfertigungsdatum: 17.12.1992


§ 2 FSDurchführungsV Betriebszeiten

Die Betriebszeiten für die Flugverkehrsdienste sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.