(FSDurchführungsV)
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

Ausfertigungsdatum: 17.12.1992


§ 15 FSDurchführungsV Aufgabe

Der Flugalarmdienst benachrichtigt die für die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge zuständigen Stellen über den notwendigen Einsatz des Such- und Rettungsdienstes und unterstützt diese Stellen.