(FSDurchführungsV)
Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

Ausfertigungsdatum: 17.12.1992


§ 13 FSDurchführungsV Umfang

Der Fluginformationsdienst ist von den Flugverkehrskontrollstellen für Flüge, die der Flugverkehrskontrolle unterliegen, sowie für andere Flüge, bei denen Sprechfunkverbindung besteht, durchzuführen. Die Durchführung des Fluginformationsdienstes hat hinter der Durchführung der Flugverkehrskontrolle zurückzustehen.