Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen: 
        
            - 1.
- 
                Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge; 
- 2.
- 
                Schutzflüge der Luftverteidigung; 
- 3.
- 
                Flüge im Such- und Rettungseinsatz; 
- 4.
- 
                Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen; 
- 5.
- 
                Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.