Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV)
Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung

Ausfertigungsdatum: 13.05.2004


§ 5 FSBeitrV Säumniszuschlag

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.