Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV)
Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung

Ausfertigungsdatum: 13.05.2004


§ 4 FSBeitrV Fälligkeit

Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt entsprechend.